Wir bieten in unserer Praxis die Möglichkeit, sich gegen Covid-19 impfen zu lassen. Dies umfasst das Angebot der Erstimmunisierung als auch das weiterer Auffrischimpfungen, gemäß aktuellem Stand.

Erweitertes Angebot für Auffrischimpfungen gegen COVID-19

Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit am 2. und 9. August 2021 Beschlüsse gefasst, um einem bestimmten Personenkreis aus präventiven Gesichtspunkten im Sinne einer gesundheitlichen Vorsorge mit Blick auf einen sicheren Herbst und Winter Auffrischimpfungen anzubieten.

In Ergänzung zu diesen Beschlüssen fassen die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit auf Grundlage vorliegender Studiendaten zur positiven Schutzwirkung einer Auffrischimpfung für bestimmte Personen- und Altersgruppen folgenden Beschluss:

 

Neben Bewohnerinnen und Bewohnern in Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe und weiteren Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen wird den dort tätigen Pflegekräften und weiteren Beschäftigten auf eigenen Wunsch ebenfalls eine Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff– angeboten, sofern die vollständige Impfung mindestens sechs Monate zurückliegt.

 

Eine Auffrischimpfung kann darüber hinaus sofort in Erwägung gezogen werden bei denjenigen, die beruflich in regelmäßigem Kontakt mit infektiösen Menschen stehen (z. B. medizinisches Personal ambulant und stationär, Personal des Rettungsdienstes, mobile Impfteams), sofern die vollständige Impfung mindestens sechs Monate zurückliegt.

 

Eine Auffrischimpfung kann zum jetzigen Zeitpunkt nach individueller Abwägung, ärztlicher Beratung und Entscheidung wahrgenommen werden durch die Personengruppe der über 60jährigen, bei denen die vollständige Impfung mindestens sechs Monate zurückliegt. Der Nutzen einer vorsorglichen Auffrischimpfung für diese Personengruppe, für die ein hohes Risiko für schwere Verläufe bei einer COVID-19 Infektionen besteht, ist bereits hinreichend belegt.

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